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Geänderte Anforderungen an den Arbeitsschutz bei der Verarbeitung von Bitumen

 

Neben dem Grenzwert für normales Bitumen, wurde auch eine Entscheidung getroffen, Dampf und Aerosol bei der Heißverarbeitung von Oxidationsbitumen als krebserzeugend Kategorie 1B und Keimzellmutagen Kategorie 2 einzustufen. Damit sind für Tätigkeiten mit heißem Oxidationsbitumen zusätzlich zu den Grundpflichten und den allgemeinen und zusätzlichen Schutzmaßnahmen auch die ergänzenden Schutzmaßnahmen für krebserzeugende Stoffe nach § 10 der Gefahrstoffverordnung zu treffen. Zu diesen Tätigkeiten gehört beispielsweise das Verschweißen von Bitumenbahnen aus Oxidationsbitumen. Das sind typischerweise die billigeren Bitumenbahnen, denn die teureren Polymerbitumenbahnen enthalten in der Regel kein Oxidationsbitumen.
Auch zum Heißvergießen von Bitumen, zum Verkleben von Bitumenbahnen oder Dämmstoff-Elementen, z. B. aus Schaumglas, wird bislang zumeist Oxidationsbitumen verwendet. Wenn oxidationsbitumenhaltige Produkte weiterhin so eingesetzt werden sollen, dann ist entsprechend der Gefahrstoffverordnung ein Maßnahmenkonzept zur Minimierung der Gefährdung anzuwenden.
Da die irritative Wirkung auch für Dampf und Aerosol aus Oxidationsbitumen zu unterstellen ist, ist eine Exposition in Höhe von 1,5 mg/m³ als Höchstwert für Dampf und Aerosol aus Oxidationsbitumen anzusehen, der möglichst weit zu unterschreiten ist (Minimierungsgebot). Damit muss bei diesen Tätigkeiten Atemschutz getragen – nach der AGS (Ausschuss für Gefahrenstoffe – § 10 der Gefahrstoffverordnung) – werden. Höhe und Dauer der Exposition (Belastung des Arbeitnehmers) sind anzugeben. Dieses Verzeichnis ist 40 Jahre aufzubewahren und die betreffenden Angaben sind den Beschäftigten bei Beschäftigungsende auszuhändigen. Hier ist eine Übertragung dieser Aufbewahrungs- und Aushändigungspflicht auf die ZED (Zentrale Expositionsdatenbank) der DGUV (Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung) möglich.

 

Ein Hinweis in eigener Sache: Bei der Verwendung von unseren HERMETIC Produkten ist eine derart aufwendige persönliche Schutzausrüstung überflüssig und Sie sparen circa 50% Zeit in der Verarbeitung!

 

 

Diese Darstellung dient der Information und Aufmerksamkeit. Sie erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ist nicht rechtsverbindlich.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an den für Sie zuständigen Arbeitsschutzbeauftragten der BG.