Mein Konto

User Icon

0511 97369 – 0

phone Icon

info@jafoplast.de

Email Icon

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeine Verkaufsbedingungen

Wir verkaufen und leisten ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Mit Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen. Abweichungen von diesen Bedingungen sind nur wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.

2. Angebot und Vertragsabschluss

Angebote geben wir freibleibend und unverbindlich ab. Annahmeerklärungen und sämtliche Anfrageen werden erst mit unserer schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung wirksam.

3. Preise u. Versand

Die in unserem Angebot mitgelieferten Preise gelten nur für die angefragten Mengen. Maßgebend sind die Preise unserer schriftlichen Auftragsbestätigung. Liegt zwischen dem Datum unserer Auftragsbestätigung und dem vorgesehenen Liefertermin ein Zeitraum von 30 Tagen oder mehr und tritt in dieser Zeit eine Kostensteigerung ein, sind wir berechtigt, die bestätigten Preise auf der Basis der für uns erhöhten Kosten neu zu kalkulieren. Erhöhungen bestätigter Preise geben wir spätestens 2 Wochen vor dem bestätigten Liefertermin bekannt. Der Käufer hat in diesem Falle das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt ist spätestens eine Woche vor dem bestätigten Liefertermin auszuüben. Klischees und Werkzeuge, die ausschließlich für Anfertigungen des Bestellers verwendet werden, bleiben, auch wenn diese anteilig berechnet werden, unser Eigentum und werden für evtl. Nachbestellungen 2 Jahre aufbewahrt.

Die Lieferung erfolgt bis zu einem Nettoauftragswert von 1.200,00 € unfrei, darüber hinaus frachtfrei Empfangsstation. Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager des Verkäufers verlassen hat.

4. Lieferzeiten

Die von uns genannten Liefertermine berücksichtigen die bei Auftragsbestätigung genannten Fertigungs- und Liefermöglichkeiten, sind aber keine Festtermine im Sinne des § 376 HGB. Auch ohne besondere Vereinbarung oder Ankündigung sind wir zur Lieferung von Teilmengen berechtigt. Bei Überschreitung der vorgesehenen Liefertermine ist der Käufer nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag zurückzutreten. Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. In diesen Fällen sind wir berechtigt, nach unserer Wahl entweder die Lieferung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

5. Zahlung

Bei Zahlungseingang innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum werden 2 % Skonto gewährt. Der Rechnungsbetrag ist innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug fällig. Nach Ablauf dieses Zahlungszieles sind auch ohne Mahnung bankübliche Zinsen zu zahlen. Maßgeblich ist der Eingang des Betrages auf dem Geschäftskonto (Wertstellung) von jafoplast. Die Geltendmachung weitergehenden Verzugsschadens bleibt hiervon unberührt. Die Aufrechnung gegen den Kaufpreis sowie dessen Zurückbehaltung sind – insbesondere auch bei Mängelrügen – nur zulässig, wenn und soweit die Gegenansprüche des Käufers von dem Verkäufer anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.

6. Sicherheiten bei Lieferungen

6.1. Die gelieferte Ware bleibt Eigentum des Verkäufers bis zur vollständigen Bezahlung aller auch künftig entstehender Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer. Bei schwerwiegenden Vertragsverletzungen oder bei Zahlungsverzug ist der Käufer ohne Nachfristsetzung oder Rücktrittserklärung auf Verlangen des Verkäufers verpflichtet, sämtliche in seinem Besitz befindliche Vorbehaltsware unverzüglich auf seine Kosten an den Verkäufer zurückzugeben.

6.2. Eine Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware gilt als im Auftrag des Verkäufers vorgenommen, ohne dass diesem daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verbindung, Vermischung, Vermengung oder Verarbeitung der Vorbehaltsware mit anderen Sachen steht dem Verkäufer der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Werte der übrigen verwendeten Ware zu. Entsprechendes gilt bei Verbrauch der Vorbehaltsware zum Zweck der Produktion. Erwirbt der Käufer das Alleineigentum an der neuen Sache räumt er dem Verkäufer schon jetzt das Miteigentum an ihr im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache ein. Der Käufer verpflichtet sich, die neue Sache mit kaufmännischer Sorgfalt für den Verkäufer zu verwahren.

6.3. Der Käufer darf bis auf Widerruf die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr veräußern, jedoch nicht verpfänden oder zur Sicherheit übereignen. Bei Weiterverkauf der Vorbehaltsware geht die Kaufpreisforderung bis zur völligen Tilgung aller Forderungen des Verkäufers aus Warenleistungen in voller Höhe sicherungshalber auf den Verkäufer über. Erfolgt der Weiterverkauf zusammen mit anderen Sachen, evtl. nach Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung, gilt diese Vorausabtretung jedoch nur in Höhe des Rechnungswertes der betreffenden Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware evtl. nach Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung in das Grundstück eines Dritten eingebaut oder verliert der Verkäufer seine Eigentumsrechte an der Ware im Zusammenhang mit einem sonstigen Rechtsgeschäft des Käufers (z. B. bei Verbrauch zur Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen) so gehen die Forderungen aus dem entsprechenden Rechtsgeschäft in Höhe des Rechnungswertes der verwendeten Vorbehaltsware sicherungshalber auf den Verkäufer über.

6.4. Ungeachtet der Abtretung gemäß Ziff. 3 und des Einziehungsrechtes des Verkäufers ist der Käufer so lange zur Einziehung der Forderung berechtigt, als er seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verkäufer nachkommt oder nicht in Vermögensverfall gerät. Der Käufer hat dem Verkäufer die Abtretung auf Verlangen schriftlich zu bestätigen und ihm die zur Einziehung erforderlichen Angaben zu machen.

6.5. Übersteigt der Wert der dem Verkäufer nach Ziff. 1–3 gewährten und realisierbaren Sicherheiten die Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer insgesamt um mehr als 20%, so ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers insofern zur Rückübertragung verpflichtet.

6.6. Werden die Vorbehaltsware oder die dem Verkäufer nach Ziff. 1-3 gewährten Sicherheiten durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter oder in sonstiger Weise gefährdet, wird der Käufer auf die Rechte des Verkäufers hinweisen und den Verkäufer unter Übergabe der für eine Intervention erforderlichen Unterlagen unverzüglich unterrichten.

7. Stornierung oder Rückgabe

Bei vom Käufer zu vertretenden Auftragsstorni sind wir berechtigt, entgangenen Gewinn in Höhe von mindestens 15% des Nettoauftragswertes zu berechnen. Dem Käufer bleibt der Nachweis offen, dass wir entweder keinen oder einen geringeren Gewinn erzielt hätten. Die Geltendmachung weitergehenden Schadenersatzes bleibt hiervon unberührt.

8. Beschaffenheit und Gewährleistung

Wir gewährleisten, dass unsere Produkte frei von Fabrikations- und Materialmängeln sind. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate und beginnt mit dem Lieferdatum. Reklamationen sind uns unter Präzisierung des Mangels unverzüglich, spätestens aber innerhalb einer Woche nach Eingang der Ware schriftlich mitzuteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung, innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind uns unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen. Andernfalls gilt die Lieferung als vertragsgerecht. Bei von uns anerkannten Sachmängeln gewähren wir nach unserer Wahl Preisnachlass in angemessener Höhe oder wir nehmen die Ware zurück, wobei es uns überlassen bleibt, ob wir deren Gegenwert vergüten oder ob wir Ersatz liefern.

8.1. Mengenabweichungen bis zu 15 %, bei Mengen unter 500 kg von bis zu 20 %, ein Ausschuss bis zu 3 % sowie Zähldifferenzen bei Kleinpackungen bis 5 % je Bündel, sind branchenüblich und gelten als vertragsgemäß.

8.2. Maßabweichungen

Hinsichtlich der Prüfmethoden gelten die einschlägigen DIN- bzw. ISO-Normen. Kunststoff-Folien und Erzeugnisse hieraus sind vertragsgemäß, wenn sie der GKV-Prüf- und Bewertungsklausel in der jeweils gültigen Fassung entsprechen. Bei Produktionen über 8 m Folienbreite und bei Einsatz von Regenerat erhöhen sich die Toleranzgrenzen um jeweils 5 %. Abweichende Toleranzen für spezielle Verpackungs- und sonstige Folienverarbeitungsmaschinen müssen vereinbart werden.

8.3. Einfärben der Folie und Druckfarben:

Maßgebend sind nur von uns vorgelegte Muster, wobei geringe Abweichungen oder Schwankungen vorbehalten bleiben. Zur Verwendung gelangende Druckfarben entsprechen hinsichtlich Abriebfestigkeit, Lichtechtheit, Wasserfestigkeit usw. dem Stand der Technik. Geringe Abweichungen oder Farbtonschwankungen bleiben vorbehalten.

8.4. Qualitätsabweichungen:

In der Bestellannahme angegebene Material- und Qualitätsbezeichnungen oder von uns vorgelegte Muster gelten nur als Grundlage. Geringe Abweichungen oder Schwankungen bleiben vorbehalten und berechtigen nicht zu Beanstandungen. In Zweifelsfällen ist die Beurteilung durch einen von der Industrie- und Handelskammer bestellten Sachverständigen für beide Seiten verbindlich.

8.5. Sonstige technische Eigenschaften, Transport u. Lagerung für Packmittel und Rollenwaren Die Packmittel sind in der Originalverpackung trocken bei relativer Luftfeuchtigkeit von 40–60 % vor Lichteinwirkung geschützt zu lagern. Die Lagertemperatur sollte 15–25 °C betragen. Packmittel sind vor der Verarbeitung zur Akklimatisierung 24–48 Stunden unter Verarbeitungsbedingungen zu lagern. Die Verarbeitung soll spätestens nach 6 Monaten erfolgt sein; in Sonderfällen gelten kürzere Lagerzeiten. Grundsätzlich müssen mit unseren Packmitteln hergestellte Verpackungen und Folien vor Fremdstäuben, Feuchtigkeit und UV-Strahlungen geschützt werden. Die Lagertemperatur sollte – 20 °C bis + 50 °C nicht unter- bzw. überschreiten. Es muss gewährleistet sein, dass die Lagerzeit 3 Monate nicht überschreitet. Bei Abweichungen von den Lagerungshinweisen schließen wir jede Haftung aus. Je nach Herstellungsverfahren oder verwendeten Rohstoffen ist die Haltbarkeit der Produkte unterschiedlich lang, in Zweifelsfällen sind wir zu Auskünften gern bereit.

8.6. Sonstiges

Technische Veränderungen der Produkte, die den Verwendungszweck nicht beeinträchtigen, bleiben vorbehalten. Bei neuen Anwendungen und bei technischen Folieneinsätzen, in denen hinsichtlich der Beanspruchung, Transport, Lagerung und sonstiger Belastung noch keine ausreichenden Erfahrungen vorliegen, empfehlen wir eine spezielle Beratung im Rahmen unseres technischen Services. Im Einzelfall kann eine Gewährleistung nur bei ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung von uns übernommen werden.

9. Haftungsbeschränkung

Schadensersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsschluss und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen uns als auch gegen unsere Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Dies gilt auch für Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung, allerdings nur insoweit, als der von mittelbaren oder Mangelfolgeschäden verlangt wird, es sei denn, die Haftung beruht auf einer Zusicherung, die den Käufer gegen das Risiko von solchen Schäden absichern soll. Jede Haftung ist auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.

10. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit

Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des UN-Übereinkommens über den Internationalen Warenkauf (CISG). Soweit der Käufer Vollkaufmann im Sinne des HGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Burgwedel ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.